Heikle Fragen im Bewerbungsgespräch sicher meistern

Ein Arbeitgeber will bei einem Bewerbungsgespräch möglichst viel von einem Bewerber erfahren, um Ihn gut einschätzen zu können. Viele Bewerber sind unsicher, wie weit die Neugier des Arbeitgebers gehen darf, welche Fragen beantwortet werden müssen und wann man eine Antwort schuldig bleiben darf. Wir konfrontieren Sie heute mit den häufigsten Fällen heikler Fragen im Bewerbungsgespräch und zeigen Ihnen wie Sie nie um eine Antwort verlegen sein brauchen und trotzdem sicher auftreten.    

1. Fragen zu Krankheiten

Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf zu erfahren, ob Sie an Krankheiten leiden, die den betrieblichen Ablauf einschränken würden oder ggf. eine Ansteckungsgefahr für Kunden oder Kollegen bieten würde. Unzulässig sind Fragen wie viele Krankheitstage sie bei Ihrem letzten Arbeitgeber vorgewiesen haben oder Fragen nach Krankheiten die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.

2. Fragen zur Schwangerschaft

Hinsichtlich der Schwangerschaft ist die Gesetzgebung sehr arbeitnehmerfreundlich. Der potentielle Arbeitgeber darf sie nicht nach einer möglichen Schwangerschaft fragen. Fragt der Arbeitgeber dennoch, brauchen Sie entweder gar nicht zu antworten, oder dürfen – gesetzlich abgesichert – sogar die Unwahrheit sagen. Außerdem sind Fragen zur aktuellen Lebenssituation oder der zukünftigen Lebensplanung („Wünschen Sie sich später Kinder?“) ebenfalls nicht erlaubt.

3. Fragen des bisherigen Gehaltes

Auch diese Frage ist im Bewerbungsgespräch immer wieder gerne genommen. Der Arbeitgeber fragt Sie im Gespräch ganz offen, wie viel Sie bei ihrem bisherigen Unternehmen verdient haben, um sich so in eine Vorteilsposition bei der Gehaltsverhandlung zu bringen. Fragen dieser Art sind nicht erlaubt. Sinnvoll und dann auch zulässig kann diese Fragestellung beispielsweise bei Bewerbern sein, die beispielsweise auf Provisionsbasis entlohnt werden sollen. Hier kann durch Nennung des bisherigen Festgehaltes oder Provisionsbedingungen eine gemeinsame Verhandlungsbasis geschaffen werden. Fragen zu Ihren allgemeinen Vermögensverhältnissen müssen Sie übrigens ebenso nicht beantworten.

4. Frage nach einer Behinderung

Firmen ab 20 Mitarbeitern müssen einer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach §71 SGB IX nachkommen. Dies verleitet manche Arbeitgeber zur Frage nach einer Schwerbehinderung beim Bewerber. Der Gesetzgeber ist sich hier in seinen Urteilen noch etwas unsicher, im Normalfall sind Fragen dieser Art jedoch unzulässig. Ausnahmefall: Die Behinderung würde dazu führen, dass die ausgeschriebene Tätigkeit nicht vertragsgemäß ausgeübt werden kann. Kommt ein Angestelltenverhältnis zu Stande, ist es dem Arbeitgeber erlaubt, hierüber Informationen in Erfahrung zu bringen, sobald Sie mehr als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Der Hintergrund sind hier spezielle arbeitsrechtliche Vorgaben bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderung.

5. Fragen zu Vorstrafen

Fragen über etwaige Vorstrafen sind in der Regel unzulässig, jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Handelt es sich um Vorstrafen die im polizeilichen Führungszeugnis einzutragen sind, und stehen diese im direkten Zusammenhang mit der angestrebten Beschäftigung, so darf der Arbeitgeber nachfragen. Beispielsweise ist dies bei Sicherheitspersonal an Flughäfen der Fall, oder denken Sie an eine Verkäuferin in einem Juwelierfachgeschäft, die bereits eine Vorstrafe wegen Diebstahl vorweisen kann.

6. Generell unzulässige Fragen

Bezüglich Ihrer Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, Rasse, Herkunft, Alter und sexueller Orientierung brauchen Sie ebenfalls keine Fragen zu beantworten, alle Fragen dieser Art sind gesetzlich nicht zulässig. Natürlich steht es jedem Bewerber frei, diese Fragen freiwillig zu beantworten.

Und falls nun doch gefragt wird?

Nun haben Sie zwei Möglichkeiten. Möglichkeit 1: Sie beantworten die Frage gar nicht. Das kann jedoch ein Bewerbungsgespräch ins Stocken bringen, und weckt zugleich Misstrauen beim Arbeitgeber. Hierbei interessant ist das damit in Kraft tretende „Recht auf Lüge“. Tatsächlich sind Sie gesetzlich auf der sicheren Seite, wenn Sie eine unzulässige Frage wissentlich falsch beantworten. Egal ob eine schwangere Bewerberin beteuert, keinen Kinderwunsch zu hegen oder der Bewerber sein letztes Gehalt mit 500 Euro angibt, hat der Arbeitgeber bei unzulässigen Fragen keine Gewähr auf ehrliche Antworten. Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis kommt aufgrund einer Lüge zu Stande, die den Bewerber hinsichtlich seiner Qualifikation in ein besseres Licht rückt als es der Realität entspricht. Gewappnet mit den obigen Tipps sind unangenehme Fragen in einem Bewerbungsgespräch kein Problem mehr. Der Bewerber sollte sich nur VOR dem persönlichen Gespräch darüber bewusst sein, welche Fragen beantwortet werden müssen, und bei welchen Fragen keine Antwort gegeben werden muss.